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ESS - Elektronische Schulstatistik

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Unterrichtung nach §16 LStatG

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1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung:

Die Schulstatistiken werden zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung vom Statistischen Landesamt im Auftrag des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) an allen öffentlichen und privaten Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkinder-gärten durchgeführt.

2. Rechtsgrundlagen:

Rechtsgrundlage für die Erhebung sind §§ 115 und 116 Schulgesetz (SchG) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen vom 10. Juli 2008 (SchulStatDVV BW) und §§ 7, 11 und 2 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG), jeweils in der aktuell gültigen Fassung.

3. Auskunftspflicht:

Für alle Schulstatistiken ist die Schulleitung auskunftspflichtig. Soweit Erhebungsmerkmale den Schulen nicht vorliegen, sind auch Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte auskunftspflichtig.

4. Hilfsmerkmale:

Hilfsmerkmale sind bei einem Teil der Erhebungen die Adressdaten der Schule und die Namen der Schulleiter und Lehrkräfte.

5. Geheimhaltung:

Die Einzelangaben sind grundsätzlich geheim zu halten. Das Statistische Landesamt darf jedoch für ausschließlich statistische Zwecke den kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln.

Das Statistische Landesamt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die den Schulnamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die Telefaxnummer, die Schulart, die Schulgliederung, die Schüler- und Klassenzahl, die vertretenen Klassenstufen, die Betreu-ungsform, die Rechtsstellung der Privatschule sowie die Fremdsprachenfolgen enthalten.

Das Statistische Landesamt ist auch berechtigt, den obersten Landesbehörden für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu übermitteln, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zugrunde liegt.

 

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